1. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den für die Erhebung einer Kurtaxe geltenden Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 -
2 S 669/94 - unveröff.).
(amtlicher Leitsatz)2. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 -
2 S 3247/96 -
NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 -
2 S 2669/02 -
NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).
(amtlicher Leitsatz)3. Eine Anlauf- und Beratungsstelle für örtliche Übernachtungsbetriebe ist keine bei der Kalkulation der Kurtaxe berücksichtigungsfähige zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung.
(Leitsatz des Herausgebers)4. Nicht kurtaxefähig sind auch Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung wie Ortsbegrüßungsschilder und an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert.
(Leitsatz des Herausgebers)