Behandlung von Wald und privaten Grünflächen bei der Bemessung von Schmutzwasserbeiträgen
VG Greifswald, Urteil vom 29.02.2012 - Az.: 3 A 1100/10
Leitsätze:
1. Bei der Bemessung von Schmutzwasserbeiträgen liegt ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch dann vor, wenn eine Fläche zwar nicht bebaubar ist, aber mit einer bebaubaren Fläche zusammen einheitlich genutzt werden kann (sog. bauakzessorische Nutzung). (Leitsatz des Herausgebers)
2. Durch Bebauungsplan als Wald festgesetzte Flächen kommen als für die Bemessung von Schmutzwasserbeiträgen relevante Grundstücksfläche nicht in Betracht, wohl hingegen solche, die als private Grünfläche ausgewiesen sind. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE120001306&st=ent