1. Liegt das Grundstück des Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des den Verfahrensgegenstand bildenden Bebauungsplans, so kann ihm das in §
1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.
(amtlicher Leitsatz)2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.
(amtlicher Leitsatz)3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das Rechtsschutzinteresse nicht unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung einer für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilten Genehmigung betrifft.
(amtlicher Leitsatz)4. Da das Baugesetzbuch keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren im Übrigen nach dem jeweiligen Landesrecht.
(amtlicher Leitsatz)5. Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG, der einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, verbietet, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen (§§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 SVwVfG) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können, soll "private" Interessenkonflikte ausschließen, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§
2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit "überschaubarer" Einwohnerzahl "blockierende" weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde.
(amtlicher Leitsatz)6. Für die bei Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot in dem § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG normierte Folge der Unwirksamkeit ist nach dem saarländischen Kommunalrecht kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.
(amtlicher Leitsatz)