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Anwendung einer alten Gestaltungssatzung auf Solaranlagen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.03.2012 - Az.: 5 K 1650/10

Leitsätze:

1. § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW als Grundlage für den Erlass von Schutzsatzungen ermächtigt lediglich zur Normierung bestimmter materieller Anforderungen, lässt aber nicht das Einführen von Genehmigungspflichten zu. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Der Bestimmung in einer Gestaltungssatzung, die das Eindecken von Dächern mit braunen Dachpfannen vorschreibt, lässt sich kein Verbot entnehmen, auf einem entsprechend eingedeckten Dach eine Solaranlage zu errichten. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Vorschriften, die das Errichten von Antennen und den Einbau von Dachflächenfenstern beschränken, lassen sich regelmäßig nicht im Wege der Analogie auf das Errichten von Solaranlagen übertragen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Die Entscheidung, ob und inwieweit Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen einer Gestaltungssatzung vereinbar sind, muss der Wertung des Satzungsgebers vorbehalten bleiben und kann nicht durch eine Abwägung im Rahmen des Verwaltungsvollzuges substituiert werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/5_K_1650_10urteil20120322.html