Einträge in bayerischen Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen sind regelmäßig wirksam
VGH Bayern, Urteil vom 28.02.2012 - Az.: 8 B 11.2934
Leitsätze:
1. Die Betrauung auch kleinerer Gemeinden mit der Anlegung der Bestandsverzeichnisse für gemeindliche Straßen und Wege bei der Rechtsbereinigung nach dem 1. September 1958 (Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG) hat diese beträchtlich überfordert. Soweit bei heute geführten Wegestreitigkeiten die Annahme einer Nichtigkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis erwogen wird (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG), ist deshalb in der Regel Zurückhaltung geboten. (amtlicher Leitsatz)
2. Bloße Verfahrensfehler bei der Anlegung von Bestandsverzeichnissen können die Nichtigkeit eines Eintrags regelmäßig schon deshalb nicht begründen, weil das Vorliegen eines Verfahrensfehlers angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht offenkundig ist. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Die Gemeinden sind im Jahr 2012 nicht mehr verpflichtet, Unterlagen zum Verfahren im Rahmen der spätestens 1990 abgeschlossenen Rechtsbereinigung im bayerischen Straßen- und Wegerecht vorzuhalten. Wo einzelne Aktenstücke noch vorliegen, lässt ihre Unvollständigkeit auch keinen Schluss auf Verfahrensmängel zu. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2012/8a2934.pdf