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Antrag einer Gemeinde auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters

OVG Thüringen, Urteil vom 23.02.2012 - Az.: 3 EO 117/12

Leitsätze:

1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (wie 2. Senat des Thüringer OVG, Beschluss vom 08.04.2010 - 2 EO 795/10 ). (amtlicher Leitsatz)

2. Liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO vor, hat die Gemeinde (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters, der sich im Einzelfall zu einem Genehmigungsanspruch verdichten kann (hier bejaht). (amtlicher Leitsatz)

3. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürKO in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 09.10.2008 (GVBl. S. 358) geänderten Fassung nunmehr ausnahmslos einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO zugeordnet sein müssen und § 46 Abs. 3 ThürKO eine entsprechende Änderung der Gemeindestrukturen vorsieht. (amtlicher Leitsatz)

4. Eine künftige Entlastung der Gemeinde und damit des Bürgermeisters von Aufgaben oder die in § 46 Abs. 3 ThürKO angelegte Beendigung der Existenz einer Gemeinde als selbständige Kommune stehen allenfalls dann der Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO entgegen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach dem Beginn der neuen Amtsperiode des Bürgermeisters zu erwarten sind. (amtlicher Leitsatz)

5. Hat die Gemeinde mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme, kann im Einzelfall auch die mit dem Erlass einer zur Genehmigungserteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein (hier bejaht). (amtlicher Leitsatz)

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http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/a9404014d1413ecac12579bb00476c1c/$FILE/12-3EO-00117-B-A.pdf