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Übernahme gesetzlicher Kampfhundeliste durch Satzungsgeber

VG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012 - Az.: 25 K 5920/11

Leitsätze:

1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: LHundG NRW) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 -). (amtlicher Leitsatz)

Übernimmt der Satzungsgeber die Rasseliste einer landesgesetzlichen Regelung mit Ausnahme einer Hunderasse (hier: Alano) vollständig, so ist dies gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn im Satzungsgebiet kein Hund dieser Rasse gehalten wird. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/25_K_5920_11urteil20120316.html