1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: LHundG NRW) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 -
10 B 34/05 -).
(amtlicher Leitsatz)Übernimmt der Satzungsgeber die Rasseliste einer landesgesetzlichen Regelung mit Ausnahme einer Hunderasse (hier: Alano) vollständig, so ist dies gemessen an Art.
3 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn im Satzungsgebiet kein Hund dieser Rasse gehalten wird.
(amtlicher Leitsatz)