1. Zur Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes einer Gemeinde, die auch satzungsmäßige Vertreterin der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin ist
(amtlicher Leitsatz)2. Eine altrechtliche Markgenossenschaft ist grundbuchfähig. Ein zu ihrem Ausschluss als Eigentümerin eingeleitetes Aufgebotsverfahren ist nur unter den Voraussetzungen des §
927 Abs. 1 Satz 3 BGB zulässig.
(amtlicher Leitsatz)