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Vergnügungsteuer auf Pornovorführungen; verfassungsrechtliche Beurteilung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer; Kombination aus Kartensteuer und flächenbezogener Mindeststeuer

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2012 - Az.: 9 LA 98/11

Leitsätze:

1. Ein Steuersatz von 30 % auf die Kartenentgelte für pornographische Filmvorführungen überschreitet noch nicht eine absolute Obergrenze, bei der ohne Weiteres von der erdrosselnden Wirkung der Besteuerung auszugehen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Ob eine Besteuerung erdrosselnde Wirkung hat, kann nicht isoliert nach dem Steuersatz beurteilt werden, sondern richtet sich daneben maßgeblich nach der Bemessungsgrundlage, auf die der Steuersatz erhoben wird. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. (amtlicher Leitsatz)

4. Eine mit der Erhebung der Vergnügungsteuer bezweckte Verteuerung pornographischer Filmveranstaltungen, die deren Häufung entgegenwirken soll, stellt einen legitimen Lenkungszweck der Abgabenerhebung dar. (amtlicher Leitsatz)

5. Bei der Besteuerung von Veranstaltungen ist eine kombinierte Erhebung der Vergnügungsteuer als Kartensteuer und als Mindeststeuer nach der Veranstaltungsfläche grundsätzlich zulässig. (amtlicher Leitsatz)

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