Beschränkung des Rederechts in einer Gemeindevertretung
VG Oldenburg, Urteil vom 20.03.2012 - Az.: 1 A 2665/11
Leitsätze:
1. Zur Beurteilung von Bestimmungen über Rederecht und Redezeit in Gemeindevertretungen können die für das Parlamentsrecht geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden, wobei kommunale Besonderheiten zu beachten sind. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Einerseits darf die Redebefugnis darf nur in vernünftigen Grenzen ausgeübt werden, damit die Vertretung nicht funktionsunfähig wird. Andererseits finden Redebeschränkungen ihre Grenze in der Funktion einer Gemeindevertretung als Forum für Rede und Gegenrede und im Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneter an den Aufgaben des Gremiums. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Die Geschäftsordnung der Vertretung - Rat - kann vorsehen, dass jeder Abgeordnete zu einem Beratungsgegenstand grundsätzlich nur einmal sprechen darf, wenn ihm bei eingebrachten Anträgen neben dem Recht auf Begründung ein Schlusswort zusteht. (amtlicher Leitsatz)
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