Auch Verfassungsgrundsätze zum Kommunalrecht modifizieren nicht Gesellschaftsrecht
VGH Hessen, Urteil vom 09.02.2012 - Az.: 8 A 2043/10
Leitsätze:
Die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und der Selbstverwaltungsgarantie herleitbaren kommunalen Kontroll- und Einwirkungspflichten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch privatrechtliche Eigen- oder Beteiiligungsgesellschaften führen nicht zu einer Modifizierung oder Suspendierung entgegenstehender Vorschriften des privaten Gesellschaftsrechts, sondern können nur im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Instrumentariums umgesetzt werden. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE120001065%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all