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Kein Vertretungsverbot für Stadtverordnete im Kommunalverfassungsstreit; Beteiligtenfähigkeit und Reichweite des Anhörungsrechts eines Ortsbeirats

VGH Hessen, Beschluss vom 05.01.1987 - Az.: 2 TG 3234/86

Leitsätze:

1. Das kommunalrechtliche Vertretungsverbot der Hessischen Gemeindeordnung gilt nur für die Vertretung Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde als solche. Da im Kommunalverfassungsstreit nur Gemeindeorgane oder Organteile Parteien sind, ist ein Stadtverordneter hier nicht gehindert, als Vertreter einer Seite aufzutreten. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Der Ortsbeirat ist im Kommunalverfassungsstreit beteiligtenfähig (§ 61 Nr 2 VwGO). (amtlicher Leitsatz)

3. Das Recht, zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, angehört zu werden (§ 82 Abs 3 S 1 HGO), verleiht dem Ortsbeirat keine Rechtsposition, aufgrund deren er andere städtische Organe zu einer bestimmten Sachbehandlung (Einholung eines Sachverständigengutachtens, Beteiligung einer anderen Behörde oder Beantragung einer nach seiner Auffassung erforderlichen Genehmigung) veranlassen kann. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE306168813%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L