Erhöhte Nutzung eines Realverbandsweges als Sondernutzung
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.09.2008 - Az.: 10 LA 178/07
Leitsätze:
1. Zu dem Umfang, in dem ein Mitglied eines Realverbandes das Verbandsvermögen nutzen kann (hier: Nutzung eines Realverbandsweges zur Erschließung einer Schweinezuchtanlage für mehr als 2000 Tiere). (amtlicher Leitsatz)
2. Nach § 7 Abs. 1 Realverbandsgesetz ist der Inhaber eines Verbandsanteils u.a. zur Benutzung des Verbandsvermögens berechtigt. Die Mitglieder des Realverbandes können das Zweckvermögen in den Grenzen seiner Zweckbestimmung benutzen. Unter Berücksichtigung der dem Realverband obliegenden Zuständigkeiten und Aufgaben ist für den Umfang und die Grenzen der Zweckbestimmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis maßgebend. Geht die begehrte Nutzung des Zweckvermögens hierüber hinaus, so kann das Mitglied des Verbandes diese übermäßige Nutzung (Sondernutzung) nicht beanspruchen. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Entscheidung des Realverbandes, einer Sondernutzung zuzustimmen, liegt in seinem Ermessen. Zu den Ermessensgesichtspunkten drohender Substanzschaden am Verbandsvermögens, Schadensübernahmezusage, vorhandene anderweitige Erschließung. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700017810%20LA