1. Wer als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims anlässlich einer politischen Wahl eine zentrale Abgabe der Briefwahlstimmen von Heimbewohnern organisiert, dabei jedoch keinen Sichtschutz für die Wähler einrichtet, so dass ihnen eine unbeobachtete Kennzeichnung ihrer Stimmzettel nicht möglich ist, führt ein unrichtiges Ergebnis eine Wahl nach §
107a Abs. 1 StGB herbei, wenn die so abgegebenen ungültigen Stimmen bei der späteren Auszählung berücksichtigt werden.
(amtlicher Leitsatz)2. Für eine Kommunalwahl in Niedersachsen enthält § 53 Abs. 3 NKWO - wonach in Alten- und in Pflegeheimen der jeweilige Betreiber Vorsorge dafür zu treffen hat, dass ein Stimmzettel bei der Briefwahl unbeobachtet gekennzeichnet werden kann - eine wesentliche Verfahrensvorschrift für die Briefwahl im Sinne des § 30a Abs. 2 S. 2 NKWG mit der Folge, dass bei einem Verstoß dagegen die Stimmabgabe ungültig ist.
(amtlicher Leitsatz)3. § 53 Abs. 3 NKWO begründet für die Heimleitung eine gesetzliche Garantenstellung im Sinne des §
13 StGB.
(amtlicher Leitsatz)