Zulässigkeit einer und Anforderungen an eine Stadt-Umland-Umlage
VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2012 - Az.: LVerfG 37/10
Leitsätze:
1. Eine Stadt-Umland-Umlage, mit der besondere Vorteile bestimmter Gemeinden im Umland einer Kernstadt abgeschöpft werden sollen und deren Aufkommen der Kernstadt zufließt, steht grundsätzlich in Einklang mit den Art. 72 und 73 LV. Eine solche Umlage als Instrument des horizontalen Finanzausgleichs darf an raumordnungspolitische Ziele anknüpfen. Ihr steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs die Zentren des Landes vorweg Zuweisungen für die Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben erhalten. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Einführung der Umlage ist der Gesetzgeber dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot und damit zugleich dem Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichtet. Dieser Grundsatz verlangt, dass die vom Gesetzgeber selbst gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden. Auch darf die Anwendung der Kriterien zur Bemessung der Umlage keine Ergebnisse hervorbringen, die eine folgerichtige Korrelation zwischen dem Kreis der herangezogenen Kommunen und den mit der Umlage verfolgten Zielen nicht erkennen lassen. (amtlicher Leitsatz)
3. Die vom Gesetzgeber selbst gewählten Maßstäbe kann das Gericht lediglich anhand des Inhalts der Vorschrift selbst, des Zusammenhangs, in dem sie im Gesamtgefüge des Finanzausgleichs steht, und einer Gesamtbetrachtung der kommunalen Struktur zum Zeitpunkt ihrer Einführung gewinnen. Anhaltspunkte für die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung bietet hierbei vor allem auch die Gesetzesbegründung. (amtlicher Leitsatz)
4. Die mit § 24 FAG M-V eingeführte Umlage wird den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen deswegen nicht gerecht, weil sie für die Bemessung an Parameter anknüpft, denen keine Aussagekraft für die Nutzung der Infrastruktur der Kernstadt durch die Einwohner der Umlandgemeinden zukommt, ein nennenswerter Teil der einbezogenen Gemeinden einen besonderen Prosperitätsgewinn aus einer zunehmenden Ansiedlung von einkommensstärkeren Bevölkerungsschichten nicht verzeichnen kann und die Anwendung der Vorschrift im Ergebnis dazu führt, dass die errechnete Umlage pro Einwohner bei einzelnen Gemeinden bis zu viermal so hoch ist wie in anderen Gemeinden, ohne dass sich dies durch ein entsprechendes Mehr an Vorteilen erklären ließe. (amtlicher Leitsatz)
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