§
56 Satz 3 WHG, nach dem sich die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen können, lässt die Einschaltung eines privaten Rechtsträgers nur in der Konstruktion eines Verwaltungshelfers zu. Dem privaten Dritten kann auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht die Befugnis übertragen werden, eigenverantwortlich im eigenen Namen oder im Namen des Abwasserbeseitigungspflichtigen Verwaltungsakte zu erlassen.
(amtlicher Leitsatz)