Beurteilung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.01.2012 - Az.: 19 K 997/11
Leitsätze:
1. Der Steuertatbestand der "sexuellen Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" erfasst nur Betriebe, in denen der sich Vergnügende ein Entgelt für seine Teilnahme an geschlechtsbezogenen Handlungen leistet. (amtlicher Leitsatz)
2. Die sog. Wohnungsprostitution stellt keine Bars, Bordellen und Swinger-Clubs ähnliche Einrichtung dar. Sie nicht in die Steuer für sexuelle Vergnügungen einzubeziehen, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (amtlicher Leitsatz)
3. Zur Auslegung und Zulässigkeit einer an die Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsfläche anknüpfenden Satzungsregelung zum Steuerschuldner der Vergnügungssteuer für sexuelle Vergnügungen. (amtlicher Leitsatz)
4. Der an den Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes anknüpfende Maßstab für die Besteuerung von sexuellen Vergnügungen ist ein sachgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. (amtlicher Leitsatz)
5. Eine Satzungsregelung zum Vergnügungssteuersatz unterliegt keiner Prüfung auf Abwägungsmängel, sondern allein der Kontrolle, ob sie im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/19_K_997_11urteil20120131.html