1. Unmittelbar aus der Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich kein Anspruch auf Film- oder Tonaufnahmen in Sitzungen von Gemeindevertretungen.
(Leitsatz des Herausgebers)Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung in Hessen nur zulässig, soweit sie in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen sind.
(amtlicher Leitsatz)