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Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel der Grundstücksfläche als Maßstab, Festlegung von Reinigungsklassen, Berücksichtigung manueller Reinigung

VG Cottbus, Beschluss vom 18.01.2012 - Az.: 6 L 79/11

Leitsätze:

1. Der Gebührenmaßstab in der Form der Quadratwurzel der Grundstücksfläche des erschlossenen Grundstücks unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um einen zulässigen und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG. Eine exakte Feststellung des Leistungsumfangs der Straßenreinigung bzw. Winterwartung im Einzelfall, an dem ein grundsätzlich vorrangiger Wirklichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG anknüpfen könnte, ist nicht möglich. (amtlicher Leitsatz)

2. Es kommt für die Gebührenbemessung nicht auf eine bestimmte Kehr- bzw. Winterwartungsstrecke vor dem Grundstück an. Reinigung der Straße heißt vielmehr dass grundsätzlich die gesamte erschließende Straße gereinigt wird. Es genügt nicht, ist aber auch nicht zwingend geboten, dass gerade der Straßenabschnitt vor dem jeweiligen Grundstück gereinigt bzw. wintergewartet wird. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Satzungsgeber hat im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und verschiedenem Leistungsumfang und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum, der sich an der - am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad bzw. Schnee- und Eisbefall und an dem hieraus folgenden Reinigungs- bzw. Winterwartungsbedürfnis auszurichtenden - unterschiedlichen Reinigungs- bzw. Winterwartungshäufigkeit, der Verkehrsbelastung und -bedeutung sowie an (sonstigen) Unterschieden in Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung zu orientieren hat. (amtlicher Leitsatz)

4. Ein Einrichtungsträger darf gerade mit Blick auf die in einer bestimmten Straßenreinigungsklasse notwendige auch manuelle Reinigung gegenüber der Reinigung nur mit Kehrmaschine davon ausgehen, dass der Reinigungsaufwand und damit die mit der Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr abzugeltende Reinigungsleistung in der betreffenden Reinigungsklasse größer ist. Er verwirklicht daher gerade die Gebote des Äquivalenzprinzips wie auch des Grundsatzes der Leistungsproportionalität, wenn er eine deutlich höhere Gebühr erhebt. Dem steht nicht entgegen, wenn eine Differenzierung nach der Art der Reinigungsmethode (Kehrmaschine/Mischreinigung/maschinelle Reinigung) und damit der Art der Reinigungsleistung einen unmittelbaren (textlichen) Niederschlag weder in der Straßenreinigungsgebühren- noch in der Straßenreinigungssatzung gefunden hat. Insbesondere ist die Berücksichtigung dieses Bemessungskriteriums nicht systemfremd. Denn dieses Bemessungskriterium ist unmittelbar im Gesetz angelegt. Anknüpfungspunkt ist insoweit § 4 Abs. 2 KAG, wonach Gebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden, sowie das in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG enthaltene Gebot einer leistungsbezogenen Gebührenbemessung (vgl. die obigen Ausführungen). Erbringt ein Einrichtungsträger nach Art und Umfang unterschiedliche Leistungen, muss er dem hiernach durch unterschiedliche Gebührensätze Rechnung tragen. Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf oder auch nur darauf, worauf die Unterschiede in der Arbeitsleistung beruhen, bedarf es in der Satzung nicht. (amtlicher Leitsatz)

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