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Fehlerhafte Kalkulation von Einsatzkosten einer Feuerwehr

VG Münster, Urteil vom 23.01.2012 - Az.: 1 K 1217/11

Leitsätze:

1. Legt eine Gemeinde der in einer Satzung geregelten Kostenberechnung eines Feuerwehreinsatzes eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde, führt diese nicht nur zur Nichtigkeit des pauschalierten Stundensatzes, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Feuerwehrkostensatzung. (amtlicher Leitsatz)

2. Für die Berechnung der Kosten nach dem FSHG sind weder der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff noch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes anwendbar. (amtlicher Leitsatz)

3. Zur Berechnung des pauschalierten Stundensatzes gehören die Kosten der konkret durchgeführten Maßnahme sowie die Vorhaltekosten, nicht aber Aufwendungen, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen. (amtlicher Leitsatz)

4. Zur Ermittlung der Vorhaltekosten pro Stunde sind die Gesamtkosten durch die Zahl der Jahresstunden, nicht nur der Einsatzstunden zu dividieren. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2012/1_K_1217_11urteil20120123.html