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Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Katastrophenfall

VG Sigmaringen, Urteil vom 10.09.2008 - Az.: 1 K 184/08

Leitsätze:

1. Auf Feuerwehreinsätze zur Katastrophenbekämpfung sind in Baden-Württemberg vorrangig die Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes anzuwenden. Dieses Gesetz geht insofern dem Feuerwehrgesetz als lex specialis vor. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Pflicht der Kreise nach § 33 Abs. 2 LKatSG BW, die Kosten der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet zu tragen, erstreckt sich auch auf - sinnvolle - Maßnahmen einer kreisfremden Feuerwehr, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10730