Ungültigkeit einer formwidrigen Verpflichtungserklärung
BGH, Urteil vom 13.10.1983 - Az.: III ZR 158/82
Leitsätze:
Eine Verpflichtungserklärung nach § 56 Abs. 1 GO NRW bindet die Gemeinde nicht, wenn nur einer der beiden Gesamtvertreter sie unterzeichnet, mag auch der andere ihn hierzu formlos ermächtigt haben oder die Erklärung nachträglich formlos genehmigen. Nur in Ausnahmefällen verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der Erklärung gegen Treu und Glauben. (Leitsatz des Herausgebers)
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