Pauschalsätze für Einsatzkosten einer Feuerwehr
VGH Bayern, Urteil vom 18.07.2008 - Az.: 4 B 06.1839
Leitsätze:
1. Pflichtleistungen der gemeindlichen Feuerwehren sind für den Verursacher nur in den abschließend aufgeführten Tatbeständen des Art. 28 Abs. 2 BayFwG kostenpflichtig. (amtlicher Leitsatz)
2. Der gemeindliche Kostenerstattungsanspruch darf sich auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalkosten beziehen, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. (amtlicher Leitsatz)
3. Bei der Ermittlung der Pauschalsätze für Ausrückekosten dürfen zwar die kalkulatorischen Kosten für die Feuerwehrfahrzeuge nicht jedoch auch sonstige allgemeine Kosten anteilig in Ansatz gebracht werden (hier: Aufwand für Feuerwehrgebäude). Zur Ermittlung des ansatzfähigen Aufwands je Fahrzeug kann die Gemeinde auf die Anzahl der durchschnittlichen Einsatzstunden pro Jahr abstellen. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/documents/4a1839b_000.pdf