Die von einer Kommune in ihrer Vergnügungssteuersatzung vorgesehene erhöhte Besteuerung von Gewaltspielautomaten, für die das Bundesrecht zwar gewisse Beschränkungen, aber kein generelles Verbot enthält, verstößt nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl.
BVerfGE 98, 106, 130/131;
98, 265, 298 ff.) aufgestellten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
(amtlicher Leitsatz)