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Wiederaufgreifen eines Beratungsgegenstands im Rat

VG Meiningen, Beschluss vom 15.11.2011 - Az.: 2 E 706/11

Leitsätze:

1.Die Regelung nach § 35 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 ThürKO soll einem immer wiederkehrenden Aufgreifen alter Themen vorbeugen, wenn eine Gruppe, die sich mit ihrem Anliegen nicht durchsetzen konnte, die nochmalige (u.U. mehrmalige) Behandlung verlangt. (amtlicher Leitsatz)

2. Will sich die Mehrheit eines Stadtrates innerhalb der 3-Monatsfrist erneut mit demselben Tagesordnungspunkt befassen, muss dies unter demokratischen Gesichtspunkten möglich sein. Insoweit ist § 35 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2 ThürKO als "Abwehrrecht" des Stadtrates gegen Anträge oder Beschlussvorlagen auszulegen, nicht aber als Recht einer Minderheit, sich nicht mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt befassen zu müssen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/fd0575545983e588c12579800049925b/$FILE/11-2E-00706-B-A.pdf