Einstufung als Anliegerstraße trotz Urlauberverkehr; Wasserflächen und Böschungen im Straßenausbaubeitragsrecht
VG Greifswald, Urteil vom 14.12.2011 - Az.: 3 A 35/08
Leitsätze:
1. Auch ein erheblicher Urlauberverkehr, der durch ein an eine Verkehrsanlage angrenzendes Binnengewässer ausgelöst wird, steht ihrer Einstufung als Anliegerstraße nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Fläche eines Gewässers, an dem gemäß § 21 Abs. 1 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) Gemeingebrauch besteht, ist bei der Aufwandsverteilung im Rahmen der Erhebung eines Straßenausbaubeitrages nicht zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
3. Grundstücke, die durch eine auf dem Straßengrundstück befindliche 4 bis 5 m hohe und mit Bäumen und Büschen bewachsene Böschung von der Fahrbahn getrennt sind, sind im Rahmen der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen. Es ist auch nicht geboten, die Flächen dieser Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu Lasten der Gemeinde zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE120000034&st=ent