1. Das aus dem Parteienprivileg des Art.
21 Abs. 2 GG folgende strikte Differenzierungsverbot gilt auch für die Nutzung von Schulräumen außerhalb des Schulbetriebs nach Art. 14 Abs. 3 BaySchFG.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine auf einer tatsächlichen Vergabepraxis beruhende konkludente Widmung ist nur wirksam, wenn von einer zumindest stillschweigenden Billigung der Vergabepraxis durch das nach der Kommunalverfassung zuständige Organ ausgegangen werden kann.
(amtlicher Leitsatz)