Aufstellen von Altglascontainern in einem reinen Wohngebiet
VG Aachen, Urteil vom 15.12.2011 - Az.: 6 K 2346/09
Leitsätze:
1. Die Wahl der Standorte für Altglascontainer ist eine planerische Entscheidung, bei der der Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn ein Alternativstandort übergangen wird, der bei zumindest vergleichbarer Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis greifbar weniger belästigende Auswirkungen auf die Nachbarschaft hat und sich insofern als besser geeignet geradezu aufdrängt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Geräusche bei der Benutzung eines Altglascontainers, der die Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche (RAL-UZ 21) einhält, sind auch in reinen Wohngebieten normalerweise hinzunehmen, selbst wenn nach dem Stand der Technik weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2011/6_K_2346_09urteil20111215.html