Bestimmt eine Satzung nach § 41 Abs. 3 FSHG, dass als Mindestkostenersatz ein voller Stundensatz zu entrichten ist, ist eine solche Regelung mit Art.
3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung ab der zweiten angefangenen Einsatzstunde eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten (hier: 30 Minuten) vorsieht.
(amtlicher Leitsatz)