1. Die von der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG den Gemeinden eröffnete Möglichkeit, zwischen einer Haupterschließungsstraße und davon abzweigenden (selbständigen) Stichstraßen, die ihrerseits nicht voneinander abhängig sind, eine Abrechnungseinheit zu bilden, steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
(amtlicher Leitsatz)2. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- bzw. Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Bildung einer Abrechnungseinheit für mehrere Erschließungsanlagen ist nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist; die Beitragsschuld entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung für die jeweilige Erschließungsanlage.
(amtlicher Leitsatz)4. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, so lange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 -
8 C 9.86 -
NVwZ 1987, 420).
(amtlicher Leitsatz)5. Die Entscheidung des Satzungsgebers, im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen, hält sich im Rahmen des weiten Bewertungsermessens nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 -
8 C 9.86 -
NVwZ 1987, 420).
(amtlicher Leitsatz)