Eigentümer und Erbbauberechtigter als Gesamtschuldner von Abwassergebühren
VG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011 - Az.: 5 K 6110/11
Leitsätze:
1. Eine Satzungsregelung, nach der der Eigentümer eines Grundstücks und der daran Erbbauberechtigte als Nutzer der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Gesamt-)Schuldner der Abwassergebühren sind, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen an die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 Abs. 2 KAG NRW. (amtlicher Leitsatz)
2. Zum Gebührenschuldner kann bestimmt werden, wer die Entwässerungsleistung in Anspruch nimmt. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Eigentümer nimmt die Entwässerungsleistung in ihm selbst zurechenbarer Weise auch dann in Anspruch, wenn ein Erbbauberechtigter vorhanden ist. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Entwässerungsleistung ist grundstücksbezogen. Daher sind Abwassergebühren grundstücksbezogene Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 Abs. 5 KAG und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. (amtlicher Leitsatz)
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