Vergnügungsteuer nach Einbruchdiebstahl aus Spielautomat
VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 - Az.: 8 K 2682/11
Leitsätze:
1. Vermindert sich der Kasseninhalt an einem Geldgewinnspielgerät auf Grund eines Einbruchdiebstahls, bleibt dies bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis, d.h. der elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld), bemessen wird, außer Betracht. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei Geldbeträgen, die in der Kasse auf Grund von Einbruchdiebstählen fehlen, handelt es sich nicht um "Fehlgeld", weil es sich nicht um aufwandsfremde Positionen handelt, sondern um Beträge, die der Spieler zu seinem Vergnügen eingesetzt hatte und die deshalb der Besteuerung unterliegen. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110003726&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all