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Drittschützende Wirkung einer Subsidiaritätsklausel; Unternehmensbegriff im Kommunalwirtschaftsrecht; Vermietung an Schilderpräger

VGH Mannheim, Beschluss vom 06.03.2006 - Az.: 1 S 2490/05

Leitsätze:

1. Mit der zum 1.1.2006 in Kraft getretenen Änderung von § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO BW - Einführung einer echten Subsidiaritätsklausel für die Errichtung von Kommunalunternehmen - hat die Bestimmung drittschützende Wirkung erhalten. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Im kommunalen Wirtschaftsrecht gilt kein funktionaler, sondern ein institutioneller Unternehmensbegriff. Ein Unternehmen im Sinne von § 102 Abs. 1 GemO BW liegt daher nur vor, wenn persönliche und sächliche Mittel mit einer gewissen organisatorischen Festigkeit, Dauer und Selbstständigkeit in der Hand eines Rechtsträgers vereint sind. Die Vermietung eines einzelnen Raums in einem Kreishaus stellt daher kein Unternehmen dar. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Zur kartellrechtlichen Bewertung der Vermietung eines im Kreishaus in räumlicher Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle gelegenen Raumes an einen Schilderpräger. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE060000141&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all