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Umfang des Anspruchs der Ratsmitglieder und Fraktionen auf Unterrichtung über Beratungsgegenstände

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - Az.: 2 A 10685/11

Leitsätze:

1. Der Anspruch der Ratsmitglieder und Fraktionen auf Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen beschränkt sich auf die bei der Verwaltung vorhandenen Sachinformationen. Ein Recht auf weitere Sachverhaltsaufklärung besitzen die einzelnen Ratsmitglieder und Fraktionen hingegen nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine mündliche Unterrichtung in der Ratssitzung genügt dem Unterrichtungsanspruch nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand schon auf der Grundlage eines mündlichen Vortrags oder einer Tischvorlage in der Sitzung hinreichend erfassbar ist und es einer vertieften Vorbereitung der Ratsmit­glieder ‑ beispielsweise in den Fraktionen - zur ordnungsgemäßen Beratung und Beschlussfassung der Sache nicht bedarf. Bei umfangreichen, schwierigen oder für die Gemeinde besonders bedeutsamen Beratungsgegenständen sind Ratsmitglieder und Fraktionen hingegen schon im Vorfeld angemessen zu unterrichten, wofür es häufig erforderlich ist, ihnen schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Einzelfall einer dem Umfang nach ausreichenden Unterrichtung durch schriftliche Vorlagen. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={59A93DBF-112C-4A1D-B373-D4F2AEA713EE}