Die gesetzliche Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer von 200 % ist mit 28 Abs. 2 Satz 3 GG und Art.
106 Abs. 6 Satz 2 GG vereinbar. Gegen die Kompetenz des Bundes, eine entsprechende Regelung zu erlassen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
(Leitsatz des Herausgebers)