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Planungsrechtlicher Ausschluss von Discountern

VG Minden, Urteil vom 18.09.2008 - Az.: 9 K 893/08

Leitsätze:

1. Bei der Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel kann der Plangeber zwischen "Vollversorgern" und "Discountern" unterscheiden. Es ist möglich, dass der Ausschluss von Discountern durch städtebauliche Erwägungen gerechtfertigt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Unter Discountern sind Einzelhändler zu verstehen, deren Geschäft durch Verzicht auf Dienstleistungen und Dekoration, ein reduziertes Warensortiment, die Beschränkung des ständigen Sortiments auf sog. "schnelldrehende Produkte" und das regelmäßige Angebot nicht ständiger "Aktionsware" gekennzeichnet ist. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Bei der Lebensmittelkette "Plus" handelt es sich um einen Discounter. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2008/9_K_893_08urteil20080918.html