1. Die Befugnis der Kreise, die Kreisumlage festzulegen, schließt das Recht ein, nach der Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung auch die Veranlagung dieser Umlage gegenüber den Umlageschuldnern mit den Mitteln des Verwaltungsakts - Veranlagungsbescheid - durchzuführen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Umlageanspannung von Kreis und Verbandsgemeinde, die zusammen über 100 v. H. hinausgeht, ist bei den Schlüsselzuweisungen grundsätzlich mit dem Gebot kommunaler Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren, weil die Ortsgemeinden als Umlageschuldner ein Mehr an Umlageforderungen abzuführen haben, als sie an Umlagegrundlagen über die Schlüsselzuweisungen erhalten.
(amtlicher Leitsatz)3. Ist das Verhältnis der Hebesätze von Kreisumlage und Verbandsgemeindeumlage nicht spezialgesetzlich geregelt, so ist in Anwendung des allgemeingültigen Rechtsgedankens von §
420 BGB jeder Umlagegläubiger zu einem gleichen Teil zur Ausschöpfung des Abschöpfungsspielraums berechtigt.
(Leitsatz des Herausgebers)