Unterschiedlich hohe Abgaben in verschiedenen Gemeinden sind nicht gleichheitswidrig
BayVerfGH, Entscheidung vom 02.03.1960 - Az.: Vf. 38-VII-59
Leitsätze:
Mit der verfassungsmäßigen Gewährleistung der gemeindlichen Autonomie wird anerkannt, dass in den einzelnen Gemeinden unterschiedliches Ortsrecht bestehen kann. Der Gleichheitssatz verlangt vom Landesgesetzgeber nicht, dass er für eine in allen Gemeinden gleich hohe Belastung der Abgabepflichtigen sorge. (amtlicher Leitsatz)
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