1. Soweit eine Kommune die Wasserversorgung in öffentlich-rechtlicher Organisationsform betreibt, ist sie nicht als Unternehmen anzusehen und scheidet eine Anwendung des GWB aus.
(amtlicher Leitsatz)2. Gemäß §
36 Abs. 3 GWB gilt sie jedoch als Unternehmen, wenn ihr die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zusteht. Unter dieser Voraussetzung ist sie auch auskunftspflichtig gemäß §
59 GWB. Die Auskunftspflicht beschränkt sich in diesem Fall nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des die Fiktion vermittelnden verbundenen Unternehmens, sondern gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auskunftspflichtigen selbst. Die Auskunftspflicht besteht jedoch nicht zur Ermittlung der konzerninternen Verhältnisse und Verrechnungspreise, soweit die beherrschte Gesellschaft ihr Verhalten nicht autonom bestimmen kann.
(amtlicher Leitsatz)3. Ein Auskunftsverlangen muss zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und auf einem schlüssigen Ermittlungskonzept beruhen. Gestaltet eine Kommune die bislang privatrechtlich organisierte Wasserversorgung im Wege der sogenannten "Rekommunalisierung" um und nimmt die Wasserversorgung nunmehr in hoheitlicher Regie durch einen Eigenbetrieb und im Wege der Verwaltungshilfe vor, um eine kartellrechtliche Kontrolle zu vermeiden, so liegt darin grundsätzlich die legitime Wahl einer von mehreren gesetzlich zugelassenen Rechtsformen der Versorgungstätigkeit und nicht ohne Weiteres eine von der Kartellbehörde zu verfolgende Umgehung des Kartellrechts. Verlangt die Kartellbehörde unter diesen Umständen eine bestimmte Auskunft, um zu ermitteln, ob ein kartellrechtlicher Umgehungstatbestand gegeben ist, so setzt die Schlüssigkeit des Ermittlungskonzepts voraus, dass sie darlegt, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine Umgehung kartellrechtlicher Verbotsnormen als Verstoß gegen diese Normen geahndet werden soll und weshalb die geforderte Auskunft zur Aufklärung dieser Umstände erforderlich erscheint.
(amtlicher Leitsatz)