Umsatzsteuersatz für Abnahme eines Gartenwasserzählers
VG Potsdam, Urteil vom 09.11.2011 - Az.: 8 K 136/11
Leitsätze:
Die Abnahme eines Gartenwasserzählers zum Nachweis des nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Anteils des bezogenen Trinkwassers ist nicht dem Zweck der Trinkwasserversorgung zuzurechnen. Die entsprechende Leistung unterliegt daher dem vollen und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. (Leitsatz des Herausgebers)