Einstellung der Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011 - Az.: 9 S 40.11
Leitsätze:
Die Einstellung der Wasserversorgung wegen Nichtbezahlung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV ist nur zulässig, wenn der Kunde gerade Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis nicht beglichen hat. Andere Zahlungsrückstände, insbesondere auch bei Forderungen wegen der Abwasserentsorgung, reichen nicht aus. (Leitsatz des Herausgebers)