1. Gegen die Nichtigerklärung einer Satzungsbestimmung im Normenkontrollverfahren nach §
47 VwGO steht der betroffenen Gemeinde die Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Dass eine kommunale Satzungsregelung auch zur Umsetzung eines weltweiten politischen Anliegens (hier: Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit) beiträgt, indiziert nicht das Fehlen eines spezifisch örtlichen Bezugs.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Regelungen, die eine Gemeinde treffen kann, um den Charakter ihrer Friedhöfe als würdige Ruhestätte zu wahren, brauchen sich nicht darauf zu beschränken, durch die Abwehr von Störungen einen Minimalstandard zu sichern. Die Gemeinde kann sich auch entschließen, die Würde durch geeignete Benutzungsregelungen positiv zu fördern.
(Leitsatz des Herausgebers)4. Hinsichtlich der Grabmale ist die Gemeinde nicht stets darauf beschränkt, äußerlich erkennbare Merkmale (Produkteigenschaften) zu regeln. Jedenfalls der Ausschluss von durch "schlimmste Formen der Kinderarbeit" (Art. 3 ILO-Konvention 182) hergestellten Grabsteinen hält sich innerhalb dessen, was die Gemeinde auch hinsichtlich der Prozesseigenschaften bestimmen kann.
(Leitsatz des Herausgebers)