1. Ein Gemeinderatsmitglied kann vom Bürgermeister Auskunft in nicht-öffentlicher Sitzung über die Höhe und Zusammensetzung der Bezüge des Geschäftsführers einer in die kommunale Aufgabenerfüllung eingeschalteten GmbH, deren überwiegende Anteile die Kommune hält, verlangen. Dieses Auskunftsrecht folgt aus seiner Mandatsstellung.
(amtlicher Leitsatz)2. Der betroffene Geschäftsführer kann eine solche - allerdings nur gemeinderatsinterne - Weitergabe seiner Gehaltsdaten nicht unter Berufung auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verhindern. In der gemeinderatsinternen Weitergabe der Gehaltsdaten ist kein Eingriff in den Schutzbereich zu sehen, da der Gemeinderat als Organ des Gesellschafters einen sowohl kommunalrechtlich als auch gesellschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf Kenntnis hat. Solange die Gehaltsdaten den organschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen "Innenbereich" nicht verlassen, liegt keine Verletzung vor.
(amtlicher Leitsatz)3. § 75 a Abs. 2 Nr. 3 a.E. in Verbindung mit §
286 Abs. 4 HGB schützt den alleinigen Geschäftsführer einer kommunalen oder kommunal beherrschten GmbH zwar vor Veröffentlichung seiner Gehaltsdaten im Beteiligungsbericht der Kommune, steht aber einer Weitergabe der Gehaltsdaten an interessierte Gemeinderatsmitglieder in nicht-öffentlicher Sitzung nicht entgegen.
(amtlicher Leitsatz)