1. § 18 NStrG, wonach die Sondernutzung einer Straße der Erlaubnis bedarf, dient in erster Linie öffentlichen Interessen und ist grundsätzlich keine nachbarschützende Bestimmung. Betroffene Nachbarn haben allerdings einen Anspruch darauf, dass die Behörde, die über eine Sondernutzungserlaubnis entscheidet, ihre schutzwürdigen Interessen nicht willkürlich außer Acht lässt.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Artikel
14 GG schützt Grundstückseigentümer gegen straßenrechtliche Veränderungen in ihrer Umgebung nur ausnahmsweise, wenn ihre Situation dadurch schwer und unerträglich betroffen wird.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Einzelfall hinzunehmender Beeinträchtigungen durch die Auswirkungen einer in der Nachbarschaft zugelassenen Freischankfläche.
(Leitsatz des Herausgebers)