1. Das Bebauungsplanverfahren ist ein förmliches Verfahren im Sinne von §
7 Abs 5 StrG BW, durch das eine Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen werden kann.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine einstweilige Anordnung gemäß §
47 Abs 8 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug setzt, darf nicht ergehen, wenn der Normenkontrollantrag unzulässig ist.
(amtlicher Leitsatz)3. Wird eine Straße durch Bebauungsplan dem öffentlichen Verkehr entzogen, so kann ein die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan begründender Nachteil nicht allein mit der zu erwartenden Änderung der Verkehrsverhältnisse (Verlust von Parkmöglichkeiten, Verringerung des Verkehrsflusses) auf der öffentlichen Straße, die den Verkehr der eingezogenen Straße aufnehmen soll, dargetan werden.
(amtlicher Leitsatz)