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Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2005 - Az.: 6 C 10308/05

Leitsätze:

1. Die Festsetzung eines Hundesteuersatzes für gefährliche Hunde, die einem allgemeinen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil den Gemeinden die Kompetenz fehlt, ein solches Verbot durch Satzung auszusprechen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die absolute Höhe eines Steuersatzes für das Halten gefährlicher Hunde (hier: 1000 EUR pro Jahr) und der Belastungsunterschied im Vergleich zum allgemeinen Hundesteuersatz (hier: 33facher Satz) stellen Indizien dafür dar, dass die Regelung einem allgemeinen Verbot der Haltung gefährlicher Hunde gleichzusetzen ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={7E08AADE-C2F0-4660-8691-17721E928B7A}