1. Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger [
im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Anm. des Herausgebers], es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Vorschrift des §
108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§
331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.
(amtlicher Leitsatz)3. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete [
einschließlich kommunaler Mandatsträger, Anm. des Herausgebers] kann umsatzsteuerpflichtig sein.
(amtlicher Leitsatz)4. Zu den Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Abgeordnetenbestechung.
(Leitsatz des Herausgebers)