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Mindestzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters in NRW

VG Minden, Urteil vom 19.10.2011 - Az.: 2 K 110/10

Leitsätze:

In nordrhein-westfälischen Gemeinden sind nach § 67 Abs. 1 GemO stets mindestens zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2011/2_K_110_10urteil20111019.html