1. Was als ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des §
73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AEG anzusehen ist, ergibt sich primär aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts.
(amtlicher Leitsatz)2. Reicht danach die Veröffentlichung im Bekanntmachungsteil eines von der Gemeinde herausgegebenen Amtlichen Anzeigers aus, so verstößt die sich daraus ergebende Obliegenheit jedes ortsansässigen Grundstückseigentümers, zur Vermeidung der Präklusion sein Grundstück betreffende Bekanntmachungen dieser Art zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls fristgerecht Einwendungen zu erheben, nicht gegen Art.
19 Abs. 4 GG.
(amtlicher Leitsatz)