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Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich Umsatzsteuer

VG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2010 - Az.: 2 K 480/10

Leitsätze:

1. Die Mehrwertsteuerausweisung in einem Wasserversorgungsbeitragsbescheid ist Teil der hoheitlichen Beitragsfestsetzung und nimmt daher an den verfahrensrechtlichen Regelungen für diese teil. (amtlicher Leitsatz)

2. Im Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg richtet sich die Abänderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids verfahrensrechtlich allein nach den in § 3 KAG BW ausdrücklich genannten Vorschriften der AO. Eine ergänzende Anwendbarkeit der Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - etwa § 51 LVwVfG BW über das Wiederaufgreifen des Verfahrens - ist gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG BW ausgeschlossen. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Abänderung nach § 169 Abs. 1 AO ist lediglich innerhalb der einheitlichen vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Ziff. 4 c KAG BW möglich. Diese beginnt mit der Entstehung der Beitragsschuld und nicht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides. (amtlicher Leitsatz)

4. Nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist fehlt es im Geltungsbereich des KAG Baden-Württemberg an einer gesetzlichen Regelung, die es der beitragserhebenden Gemeinde erlauben würde, einen bestandskräftigen Wasserversorgungsbescheid einschließlich der darin enthaltenen (fehlerhaft festgesetzten) Mehrwertsteuer abzuändern. (amtlicher Leitsatz)

5. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Anspruch auf Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids oder Rückzahlung zu viel erhobener Umsatzsteuer, wenn vor Eintreten der Bestandskraft nicht erkennbar war, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Verwaltungspraxis rechtswidrig ist. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Entscheidung bestätigt durch VGH Mannheim, DRiK Nr. 1153

Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110000994&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L